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martes, 6. junio 2023
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Chiles neue Verfassung – Teil 2

Oberstes Gericht Venezuelas machte den Weg frei

Von Jorge Sandrock

Der oberste Gerichtshof Venezuelas, Foto: Guillermo Ramos Flamerich, CC BY-SA 3.0

Viele lateinamerikanische Länder haben in den letzten Jahren den Weg der Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung gewählt, um ihre Verfassungen zu ersetzen. Ein gemeinsamer Nenner besteht in den tiefgreifenden politischen und sozialen Krisen, die der Einberufung der verfassungsgebenden Versammlungen stets vorausgegangen waren.

Seit dem Beginn der 1980er Jahre erlebte Venezuela eine Krise, die auf der großen Abhängigkeit des Landes von den Rohöleinnahmen basierte. Diese Situation führte zu einer Verschlechterung der Wohlstandserwartungen der Bevölkerung und zu einem Verlust an Vertrauen in die politischen Institutionen, die die bis dahin stabile venezolanische Demokratie aufrechterhalten hatten. Gegen Ende der 1980er Jahre und zu Beginn der 1990er Jahre verschärfte sich die Krise, was zu schweren sozialen Unruhen und dem Versuch eines Militärputsches führte. Die 1994 beginnende schwere Wirtschaftskrise löste dann das Ende des so genannten «populistischen Systems der Elitenvereinbarungen» aus, das seit vier Jahrzehnten in Venezuela installiert war.

Chávez beruft Referendum

In diesem Umfeld der tiefgreifenden politischen und institutionellen Krise wählten die Venezolaner am 8. Dezember 1998 den ehemaligen Militärputschisten Hugo Chávez Frías zum Präsidenten der Republik Venezuela. Im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes hatte Chávez angekündigt, dass seine Regierung eine verfassungsgebende Versammlung mit dem Ziel der «Neugründung des Staates» einberufen würde. Er erfüllt sein Wahlversprechen und berief als eine seiner ersten Amtshandlungen am 2. Februar 1999 ein konsultatives Referendum, damit die Bürger ihre Meinung zur Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung abgeben konnten.

Die Möglichkeit, ein konsultatives Referendum einzuberufen, war in Artikel 181 des Gesetzes über das Wahlrecht und die politische Beteiligung (LOSPP) ausdrücklich vorgesehen:

«Der Präsident der Republik, der Ministerrat oder der Kongress der Republik nach gemeinsamer Sitzung der Kammern, die achtundvierzig Stunden vor dem Datum ihrer Realisierung einberufen sein muss, mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder, oder eine Anzahl von nicht weniger als zehn Prozent (10%) der im Wahlregister eingetragenen Wähler, haben das Recht, ein Referendum einzuberufen, mit dem Ziel, die Wähler über Fragen von besonderer nationaler Bedeutung abstimmen zu lassen … .»

Verfassungsgebende Versammlung nicht vorgesehen

Problematisch war allerdings, dass die Verfassung von 1961 lediglich vorsah, dass an ihr Änderungen vorgenommen werden könnten; nicht hingegen war der Mechanismus einer verfassungsgebenden Versammlung vorgesehen, der die gänzliche Neufassung der Verfassung zur Folge hätte. Heftig diskutiert wurde folglich, ob es möglich sei, die Bürger über die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung entscheiden zu lassen, ohne dass die Verfassung zuvor um diesen Mechanismus ergänzt würde. 

Der Oberste Gerichtshof nahm hierzu in zwei Urteilen vom 19. Januar 1999 – Nrn. 17  und 19 – Stellung und wies die Beschwerden von Bürgerorganisationen beziehungsweise von einzelnen Bürgern zurück.

Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil das Spannungsfeld, in dem sich die vorgelegte Frage befand. Es habe sich dabei um einen konstitutionellen Konflikt zwischen dem Grundsatz der Volkssouveränität und dem Prinzip der absoluten Überlegenheit der Verfassung gehandelt. Der Gerichtshof löste die Frage dahingehend auf, dass die absolute Macht nur dem Volkssouverän zustehen könne. Dementsprechend könne das Volk auch im Rahmen eines Referendums Entscheidungen treffen, die so in der Verfassung nicht vorgesehen seien.

Des Weiteren richte sich der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Verfassung nur an die verfassungsmäßige (abgeleitete) Gewalt und nicht an die konstituierende Gewalt. Mit anderen Worten, soweit das Volk als Souverän eine Entscheidung trifft und eine verfassungsgebende Versammlung dadurch herbeiführt, ist diese Versammlung nicht mehr an die alte Verfassung gebunden, da sie eine höhere Legitimität durch das Volk erfahren hat. Demgemäß wurde der Weg für die Einberufung der verfassungsgebenden Versammlung vom Gerichtshof freigemacht. 

Mehrheit von fast 90 Prozent für Einberufung

Am 25. April 1999 fand das Referendum über die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung statt. Darin wurden zwei Fragen gestellt: In der ersten wurden die Bürger bezüglich der Einberufung einer nationalen verfassungsgebenden Versammlung, um den Staat zu transformieren und ein neues Rechtssystem zu schaffen, welches eine soziale und partizipative Demokratie ermöglichen sollte, befragt. In der zweiten Frage mussten die Bürger ihre Zustimmung oder Ablehnung hinsichtlich der von der Exekutive für die Einberufung vorgeschlagenen Grundlagen der verfassungsgebenden Versammlung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich beider Fragen stimmten die Bürger überwiegend mit «Ja» ab, so dass eine Zustimmung von 87,75 Prozent beziehungsweise 81,74 Prozent erreicht wurde. Die Wahlenthaltung erreichte jedoch 62,35 Prozent der stimmberechtigten Bürger.

Am 25. Juli 1999 wurden die 128 Mitglieder der Versammlung gewählt, deren Sitzungen am 15. August begannen. Nach Abschluss der Ausarbeitung der neuen Verfassung konsultierte die verfassungsgebende Versammlung die Bürger durch ein verbindliches Referendum über die Genehmigung dieses Projekts am 15. Dezember 1999. Das Ergebnis war eine Zustimmung von 71,19 Prozent mit einer Enthaltung von 53 Prozent der Wahlberechtigten.

Die Verfassung Venezuelas ist am 20. Dezember desselben Jahres in Kraft getreten.

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